Bewertung des Hilfebedarfs bei Kindern mit einer Autismus-Spektrum-Störung
Zum Zwecke einer gesicherten Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung ist es zur Ermittlung der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten sehr wichtig, nicht nur das Kind zu befragen, sondern die gesamten Lebensumstände durch die Angehörigen/Pflegeeltern beschreiben zu lassen.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber folgende Richtlinien beim Verfahren der Feststellung von Pflegebedürftigkeit vorgegeben. Siehe neues Begutachtungs-assessment (NBA) unter:
4.5.2 Pflegerelevante
Vorgeschichte (Anamnese), medizinische und pflegerische Angaben unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Selbstständigkeit
oder die Fähigkeiten
Nach der Dokumentation der pflegerelevanten Vorgeschichte folgt die Feststellung der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Auch hier sind bei der Diagnose Autismus-Spektrum-Störung die anamnestischen Angaben der Angehörigen/Pflegepersonen von besonderer Bedeutung und müssen sorgfältig erhoben werden. Siehe Neues Begutachtungsassessment (NBA) unter:
4.8.2 Feststellung der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Nach der strukturierten Anamnese- und Befunderhebung erfolgt die An-wendung der sechs Module des Begutachtungsinstruments. Dabei muss die Gutachterin oder der Gutachter sowohl die eigenen Befunde als auch anamnestische Angaben von Betroffenen, Pflegepersonen, Pflegekräften oder anderen Stellen (z. B. behandelnden Ärzten) bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigen.
Auch hier sind nur die nachfolgend genannten sechs Module zur Einstufung in einen Pflegegrad ausschlaggebend:
Zum Zwecke einer gesicherten Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung ist es zur Ermittlung der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten sehr wichtig, nicht nur das Kind zu befragen, sondern die gesamten Lebensumstände durch die Angehörigen/Pflegeeltern beschreiben zu lassen.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber folgende Richtlinien beim Verfahren der Feststellung von Pflegebedürftigkeit vorgegeben. Siehe neues Begutachtungs-assessment (NBA) unter:
4.5.2 Pflegerelevante
Vorgeschichte (Anamnese), medizinische und pflegerische Angaben unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Selbstständigkeit
oder die Fähigkeiten
Nach der Dokumentation der pflegerelevanten Vorgeschichte folgt die Feststellung der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Auch hier sind bei der Diagnose Autismus-Spektrum-Störung die anamnestischen Angaben der Angehörigen/Pflegepersonen von besonderer Bedeutung und müssen sorgfältig erhoben werden. Siehe Neues Begutachtungsassessment (NBA) unter:
4.8.2 Feststellung der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
Nach der strukturierten Anamnese- und Befunderhebung erfolgt die An-wendung der sechs Module des Begutachtungsinstruments. Dabei muss die Gutachterin oder der Gutachter sowohl die eigenen Befunde als auch anamnestische Angaben von Betroffenen, Pflegepersonen, Pflegekräften oder anderen Stellen (z. B. behandelnden Ärzten) bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigen.
Im Modul 2 müssen folgende kognitive Fähigkeiten müssen im Modul 2 geprüft werden:
Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld
Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen
Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen
Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben
Verstehen von Sachverhalten und Informationen
Erkennen von Risiken und Gefahren
Mitteilen von elementaren Bedürfnissen
Beteiligen an einem Gespräch
Der Gutachter (m/w) muss ermitteln, ob die Fähigkeit bei der Person
Die Auswertung erfolgt mit sogenannt Einzelpunkten. Anhand der Anzahl der ermittelten Einzelpunkte, ist aus einem Umrechnungsschlüssel die Anzahl der gewichteten Punkte abzulesen. Die gewichteten Punkte werden aus jedem Modul addiert und ergeben den Pflegegrad.
Im Modul 3 muss ermittelt werden, bei welchen der nachfolgenden Verhaltens-weisen und psychischen Problemlagen eine personellen Unterstützung erforderlich ist.
motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten
selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten
physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen
andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten
Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen
Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage
Sozial inadäquate Verhaltensweisen
sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen
Der Gutachter (m/w) muss ermitteln, wie häufig eine personelle Unterstützung erforderlich ist.
Im Modul 4 „Selbstversorgung“ finden sich, je nach Ausprägung Anforderungen an die Angehörigen. Der Gutachter (m/w) muss ermitteln, welche Beeinträchtigungen einen Hilfebedarf bei den einzelnen Verrichtungen notwendig machen. Hierbei ist es unerheblich ob die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit aufgrund von Schädigungen somatischer (körperlicher) oder mentaler (geistiger) Funktionen bestehen.
Für folgende Verrichtungen muss der Grad der Selbstständigkeit vom Gutachter (m/w) ermittelt werden:
Waschen des vorderen Oberkörpers
Körperpflege im Bereich des Kopfes
Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare
An- und Auskleiden des Oberkörpers
An- und Auskleiden des Unterkörpers
Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken
Essen
Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls
Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma
Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma
Der Gutachter (m/w) muss den Grad der Selbstständigkeit ermitteln:
Die Art und der Umfang des Hilfebedarfs ist sehr unterschiedlich. Gerade bei Kindern mit der Diagnose Autismus-Spektrum-Störung kann es sein, dass das Kind häufig motiviert und angeleitet werden muss, um z. B. mit der selbständigen Körperpflege zu beginnen.
Es kann genauso erforderlich sein, über die Motivierung und Anleitungen hinaus Teilübernahmen bis hin zur kompletten Übernahme einer Verrichtung durchzuführen, z. B. bei Verweigerungshaltung des Kindes bei der Selbstversorgung.
Im Modul 5 finden die sogenannten Behandlungspflegen/Therapien/Arztbesuche Berücksichtigung.
Medikation
Versorgung intravenöser Zugänge (z. B. Port)
Einreibungen oder Kälte- und Wärme-Anwendungen
Messung und Deutung von Körperzuständen
Verbandswechsel und Wundversorgung
regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden
Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung
Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung
Arztbesuche
Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu drei Stunden)
Zeitlich ausgedehnte Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (länger als drei Stunden)
Einhaltung einer Diät und anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften
Der Gutachter (m/w) muss ermitteln, welche Maßnahme
Bei der Häufigkeit wird hier unterschieden:
Im Modul 6 ist zu ermitteln, ob die Gestaltung des Alltagslebens und die Aufrechterhaltung sozialer Kontakte“ einen Hilfebedarf erfordert.
Bereits aus der pflegebegründende Diagnose „Autismus-Spektrum-Störung“ leitet sich ein Hilfebedarf ab. Folgen Probleme stellen sich in diesem Zusammenhang:
Folgende Bereiche des Alltagslebens gilt es in Bezug auf den Grad der Selbstständigkeit zu überprüfen:
Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen
Sichbeschäftigen
Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen
ÜInteraktion mit Personen im direkten Kontakt
Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds
Der Gutachter (m/w) hat zu ermitteln, ob das Kind:
Nach Ermittlung der Einzelpunkte und dem Umrechnen in gewichtete Punkte ist die Ermittlung des Pflegegrades abgeschlossen.
Pflegegrad 1 ist ab 12,5 gewichteten Punkten anzuerkennen
Pflegegrad 2 von 27 – unter 47,5 gewichteten Punkten
Pflegegrad 3 von 47,5 bis unter 70 gewichteten Punkten
Pflegegrad 4 von 70 bis unter 90 gewichteten Punkten
Pflegegrad 5 ab 90 gewichteten Punkten oder dem Vorliegen einer besonderen Bedarfskonstellation
Voraussetzungen an die Gutachter (m/w) bei Prüfung der Pflegebedürftigkeit bei Kindern (siehe neues Pflegestärkungsgesetz):
bei Kindern ist die Prüfung der Pflegebedürftigkeit in der Regel durch beson-ders geschulte Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter mit einer Qualifikation als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder als Kinderarzt vorzunehmen.
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