Hier folgen einige Informationen zur Eingliederungshilfe. Gerne unterstützen wir bei Anträgen, Gesprächen etc.
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es unter anderem, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen und behinderte Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört insbesondere, behinderten Menschen die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu erleichtern oder ihnen die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer sonstigen angemessenen Tätigkeit zu ermöglichen. Dementsprechend vielfältig ist das Leistungsspektrum der Eingliederungshilfe.
Grob lassen sich die Leistungen der Eingliederungshilfe in folgende Gruppen einteilen:
- entwicklungsfördernde Leistungen für minderjährige Menschen
- allgemeingesellschaftliche Hilfen
- berufsfördernde Leistungen
Die Eingliederungshilfe ist eine Leistung der Sozialhilfe. Diese ist im Sozialgesetzbuch XII geregelt.
Die Bundesländer können bestimmen, ob die örtlichen Sozialhilfeträger (Landkreise und Städte) oder die überörtlichen Sozialhilfeträger (je nach Bundesland können das die Bezirke, die Landschafts- oder Landeswohlfahrtsverbände oder die Landessozialämter sein) für Leistungen der Eingliederungshilfe zuständig sind.
NACHRANGIGKEIT DER SOZIALHILFE:
Leistungen der Sozialhilfe sind gegenüber Ansprüchen, die gegen andere Sozialleistungsträger (z.B. Kranken- oder Pflegeversicherung) bestehen, nachrangig.
Grundsätzlich erhält Sozialhilfe außerdem nur, wer die benötigten Leistungen nicht mit eigenem Einkommen und Vermögen finanzieren kann. Bei minderjährigen behinderten Menschen ist das Einkommen und Vermögen der Eltern maßgeblich.
Einige Leistungen der Eingliederungshilfe sind kostenfrei. Dazu zählen die Leistungen in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM).
Bei anderen Leistungen der Eingliederungshilfe müssen sich behinderte Menschen bzw. deren Eltern nach Maßgabe ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse an den Kosten beteiligen. Dazu gehören unter anderem Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben (z.B. Begleitperson für den Kinobesuch).
EINKOMMENS- UND VERMÖGENSGRENZEN:
Das Einkommen und Vermögen des behinderten Menschen bzw. seiner Eltern ist für kostenpflichtige Leistungen der Eingliederungshilfe nur insoweit einzusetzen, als es bestimmte Grenzen überschreitet. Die Einkommensgrenze wird gebildet aus einem Grundbetrag sowie den angemessenen Kosten für die Unterkunft. Hinzu kommt ferner für den Ehegatten sowie für jede Person, die von dem behinderten Menschen oder dessen unterhaltspflichtigem Elternteil überwiegend unterhalten wird, jeweils ein Zuschlag. Überschreitet das Einkommen diese Grenze, ist der übersteigende Betrag in angemessenem Umfang zur Finanzierung der Eingliederungshilfe einzusetzen.
Für Menschen die Schwerstpflegebedürftig sind gelten Sonderregelungen!
ENTWICKLUNGSFÖRDERNDE LEISTUNGEN FÜR MINDERJÄHRIGE MENSCHEN:
Nachfolgend werden einige Leistungen der Eingliederungshilfe dargestellt, die für minderjährige Menschen mit Behinderung von Bedeutung sind.
1) Frühförderung:
Die Aufgabe der Frühförderung ist es, zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit Maßnahmen zur Behebung und Besserung der Beeinträchtigung des Kindes zu beginnen. Es geht also darum möglichst aufzuholen und weitere Schäden zu vermeiden.
Im Allgemeinen werden Leistungen der Frühförderung von sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) erbracht. Frühförderung setzt sich aus Leistungen der Krankenkassen und Leistungen der Eingliederungshilfe zusammen.
Anträge auf Leistungen der Frühförderung sind entweder bei der Krankenkasse oder bei der Eingliederungshilfe zu stellen.
2) Kindergarten:
Für behinderte Kinder kommt entweder der Besuch eines Sonderkindergartens (vielfach auch Heilpädagogischer Kindergarten genannt) oder der Besuch eines integrativen Kindergartens in Betracht.
Die Kosten für den Besuch eines Sonderkindergartens trägt der Sozialhilfeträger im Rahmen der Eingliederungshilfe. Eltern müssen sich an diesen Kosten nicht beteiligen. Beim Besuch eines integrativen Kindergartens können von den Eltern die üblichen Kostenbeiträge erhoben werden.
3) Schule:
Alle Kinder unterliegen der Schulpflicht. Das Schulwesen liegt im Verantwortungsbereich der Bundesländer. In allen Bundesländern werden für die unterschiedlichen Arten von Behinderungen auch unterschiedliche Sonderschulen (in vielen Ländern auch „Förderschulen“ genannt) organisatorisch vorgehalten. Unter welchen Voraussetzungen behinderte Kinder gemeinsam mit nichtbehinderten Kindern in einer Regelschule beschult werden können (sogenannte integrative Beschulung), ist in den Schulgesetzen der Länder sehr unterschiedlich geregelt. Die Entscheidung, ob im Einzelfall eine Regelschule oder eine Sonderschule dem behinderten Kind eine angemessene Schulbildung vermittelt, obliegt der zuständigen Schulbehörde.
Die Eingliederungshilfe muss diese Entscheidung gegen sich gelten lassen. Ist das Kind für den Besuch einer Regelschule auf einen persönlichen Assistenten (Integrationshelfer, Schulbegleiter) angewiesen, wird diese Leistung als Maßnahme der Eingliederungshilfe erbracht. An den Kosten des Integrationshelfers müssen sich die Eltern nicht beteiligen.
Benötigt das Kind für den Besuch der Schule spezielle Hilfsmittel (z.B. eine behinderungsbedingte Sonderausstattung für einen Computer, weil das Kind nicht lesbar schreiben kann), sind diese in der Regel nicht vom Sozialamt, sondern von der Krankenkasse zu leisten.
ALLGEMEINGESELLSCHAFTLICHE HILFEN
1) Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse:
Als Leistungen der Eingliederungshilfe können Hilfen zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich und geeignet sind, behinderten Menschen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen, gewährt werden. Hierzu zählen z.B. Fördermaßnahmen, die zu einer möglichst selbständigen Haushaltsführung und räumlichen Orientierung beitragen.
2) Förderung der Verständigung
Bedürfen behinderte Menschen mit besonders starker Beeinträchtigung der Sprachfähigkeit bei besonderen Anlässen Unterstützung, um sich zu verständigen, werden ihnen die erforderlichen Hilfen zur Verfügung gestellt oder angemessene Aufwendungen hierfür erstattet. Übernommen werden z.B. die Kosten für Gebärdendolmetscher, Talker, etc. wenn Menschen nur so die Kommunikation möglich ist.
3) Hilfen zum Wohnen
Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht, können ebenfalls im Rahmen der Eingliederungshilfe gewährt werden. Alle Formen von Umbauten.
4) Hilfen in betreuten Wohnmöglichkeiten
Auch Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten, Wohngruppen oder Einrichtungen.
5) Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben:
- Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen, alles inklusive!
- Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen und die Bereitstellung von Hilfsmitteln, die der Unterrichtung über das Zeitgeschehen oder über kulturelle Ereignisse dienen, wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung anders eine Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht oder nur unzureichend möglich ist.
- Die Hilfe kann in der Bereitstellung der notwendigen Assistenz für einen Theaterbesuch bestehen. Derartige Begleitdienste werden z.B. von
Familienunterstützenden bzw. -entlastenden Diensten (FuD/FeD) angeboten.
- Die Kosten eines Internetanschlusses können im Rahmen der Eingliederungshilfe ebenfalls übernommen werden, denn auch das Internet ermöglicht die Begegnung von behinderten und nichtbehinderten Menschen.
- Behinderte Menschen, die nicht in der Lage sind, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, können zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Fahrtkosten erhalten Z.B. Einzelfahrdienst, Fahrdienst zur Kita, Schule, Werkstatt, Fahrten die Teilhabe ermöglichen.
6) Hilfsmittel
Hilfsmittel, die zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erforderlich und nicht von vorrangigen Leistungsträgern (z.B. der Kranken- oder der Pflegeversicherung) zu erbringen sind, können vom Sozialhilfeträger zu leisten sein. Typische Hilfsmittel der Eingliederungshilfe sind z.B. Computer, Behindertengerechte Fahrzeug Umbauten, Therapieräder, Umbauten aller,Art und vieles mehr.
Behinderungsbegriff § 2 Abs. 1 SGB IX:
„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an
der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und
Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.
Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.“
ICF:
Diese Bereiche oder Teilbereiche müssen betroffen sein um eine Zuordnung bestimmen zu können.
Eine Autismus Diagnose bedeutet immer! eine Beeinträchtigung dieser Bereiche!
• Lernen und Wissensanwendung
• Allgemeine Aufgaben und Anforderungen
• Kommunikation
• Mobilität
• Selbstversorgung
• Häusliches Leben
• Interpersonelle Interaktionen und Beziehungen
• Bedeutende Lebensbereiche
• Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben
§ 99 SGB IX steht für die Leistungsberechtigung:
(1) Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann.
(2) Von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind Menschen, bei denen der Eintritt einer wesentlichen Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
(3) Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind, können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Konkretisierung der Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe erlassen. Bis zum Inkrafttreten einer nach Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung gelten die §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechend.
In der Eingliederungshilfe-Verordnung sind unterschiedliche Bereiche benannt wofür Leistung erbracht wird:
a) körperlich wesentliche Behinderung, § 1 EinglHVO
aa) cerebralen Bewegungsstörungen und cerebralen Anfallsleiden, § 1 Ziff. 1
bb) Bei der ausgeprägten Störung der Wahrnehmung können die Beeinträchtigungen mit denen einer Sinnesbehinderung (wesentlichen Seh- oder Hörbehinderung) gleichgesetzt werden, § 1 Ziff. 4 und 5
cc) Störungen der Sprache bis hin zur Sprachlosigkeit, § 1 Ziff. 6
b) IQ unter 70: geistig wesentliche Behinderung, § 2 EinglHVO
c) seelisch wesentliche Behinderung, § 3 EinglHVO
Manchmal gibt es Situationen, wo auf Anträge abgelehnt wird, mit einer Begründung, die diskriminierend empfunden wird.
„Wir lehnen die Leistung x ab, weil ihr Kind kognitiv dazu nicht in der Lage ist, die Anforderungen zu erfüllen.
Dann ist der Satz unten wichtig. Natürlich braucht es da viel mehr. Es soll nur ein winziges Beispiel sein.
Zur Prognose der Erfolgsaussichten einer Maßnahme der Eingliederungshilfe:
„Immer dann, wenn auch nur kleinste Erfolge durch die Eingliederungshilfe denkbar sind, ist diese zu gewähren. Schon eine Milderung wird als ausreichend angesehen.“
(vgl. SG Braunschweig, Urteil vom 14.02.2013, Az. S 32 SO 178/10).
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