Wie prüft der MD den Anspruch auf Pflegegrad ?


Bewertung des Hilfebedarfs bei Kindern mit einer Autismus-Spektrum-Störung

Zum Zwecke einer gesicherten Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung ist es zur Ermittlung der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten sehr wichtig, nicht nur das Kind zu befragen, sondern die gesamten Lebensumstände durch die Angehörigen/Pflegeeltern beschreiben zu lassen.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber folgende Richtlinien beim Verfahren der Feststellung von Pflegebedürftigkeit vorgegeben. Siehe neues Begutachtungs-assessment (NBA) unter:

4.5.2 Pflegerelevante Vorgeschichte (Anamnese), medizinische und pflegerische Angaben unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Selbstständigkeit
oder die Fähigkeiten

  • Die persönliche Einschätzung der Betroffenen zu ihren derzeitigen gesundheitlichen und pflegerischen Problemen, Bedürfnissen und Veränderungswünschen ist zu erfassen.
  • Es ist nach den pflegerelevanten Erkrankungen und Beschwerden zu fragen.
  • Auch Tagesformschwankungen oder besondere Belastungen für die Pflegenden sind aufzunehmen.
  • Anamnestische Angaben zu kognitiven Fähigkeiten oder herausforderndem Verhalten sind im Hinblick auf die Bewertung der Module 2 und 3 zu erfragen und hier aufzunehmen.
  • Besonders bei Erkrankungen mit wechselnder Symptomatik erleichtert dieses Vorgehen die nachfolgende gutachterliche Beurteilung der Selbst-ständigkeit.

Nach der Dokumentation der pflegerelevanten Vorgeschichte folgt die Feststellung der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Auch hier sind bei der Diagnose Autismus-Spektrum-Störung die anamnestischen Angaben der Angehörigen/Pflegepersonen von besonderer Bedeutung und müssen sorgfältig erhoben werden. Siehe Neues Begutachtungsassessment (NBA) unter:

4.8.2 Feststellung der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

Nach der strukturierten Anamnese- und Befunderhebung erfolgt die An-wendung der sechs Module des Begutachtungsinstruments. Dabei muss die Gutachterin oder der Gutachter sowohl die eigenen Befunde als auch anamnestische Angaben von Betroffenen, Pflegepersonen, Pflegekräften oder anderen Stellen (z. B. behandelnden Ärzten) bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigen.

Bewertung des Hilfebedarfs bei Kindern mit einer Autismus-Spektrum-Störung

Auch hier sind nur die nachfolgend genannten sechs Module zur Einstufung in einen Pflegegrad ausschlaggebend:

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung (nicht Einkaufen und Putzen)
  5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (ehemalig Behandlungspflege)
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Pflegegrad bei Diagnose Autismus-Spektrum-Störung

Zum Zwecke einer gesicherten Diagnose einer Autismus-Spektrum-Störung ist es zur Ermittlung der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten sehr wichtig, nicht nur das Kind zu befragen, sondern die gesamten Lebensumstände durch die Angehörigen/Pflegeeltern beschreiben zu lassen.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber folgende Richtlinien beim Verfahren der Feststellung von Pflegebedürftigkeit vorgegeben. Siehe neues Begutachtungs-assessment (NBA) unter:

4.5.2 Pflegerelevante Vorgeschichte (Anamnese), medizinische und pflegerische Angaben unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Selbstständigkeit
oder die Fähigkeiten

  • Die persönliche Einschätzung der Betroffenen zu ihren derzeitigen gesundheitlichen und pflegerischen Problemen, Bedürfnissen und Veränderungswünschen ist zu erfassen.
  • Es ist nach den pflegerelevanten Erkrankungen und Beschwerden zu fragen.
  • Auch Tagesformschwankungen oder besondere Belastungen für die Pflegenden sind aufzunehmen.
  • Anamnestische Angaben zu kognitiven Fähigkeiten oder herausforderndem Verhalten sind im Hinblick auf die Bewertung der Module 2 und 3 zu erfragen und hier aufzunehmen.
  • Besonders bei Erkrankungen mit wechselnder Symptomatik erleichtert dieses Vorgehen die nachfolgende gutachterliche Beurteilung der Selbst-ständigkeit.

Nach der Dokumentation der pflegerelevanten Vorgeschichte folgt die Feststellung der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Auch hier sind bei der Diagnose Autismus-Spektrum-Störung die anamnestischen Angaben der Angehörigen/Pflegepersonen von besonderer Bedeutung und müssen sorgfältig erhoben werden. Siehe Neues Begutachtungsassessment (NBA) unter:

4.8.2 Feststellung der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten

Nach der strukturierten Anamnese- und Befunderhebung erfolgt die An-wendung der sechs Module des Begutachtungsinstruments. Dabei muss die Gutachterin oder der Gutachter sowohl die eigenen Befunde als auch anamnestische Angaben von Betroffenen, Pflegepersonen, Pflegekräften oder anderen Stellen (z. B. behandelnden Ärzten) bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigen.

 

Kinder mit der Diagnose Autismus-Spektrum-Störung erfüllen fast immer die Kriterien zur Eingruppierung in einen Pflegegrad.

 

Kinder mit der Diagnose Autismus-Spektrum-Störung erfüllen fast immer die Kriterien zur Eingruppierung in einen Pflegegrad.Besonders in den Modulen 2 „kognitive und kommunikative Fähigkeiten“ und 3 „Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ ist mit einer Beeinträchtigung der Fähigkeiten zu rechnen (siehe: kognitives Defizit in der Empathie, d. h. es fehlt das Verständnis für sozial inakzeptables Verhalten).

 

 

Im Modul 2 müssen folgende kognitive Fähigkeiten müssen im Modul 2 geprüft werden:

Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld

Örtliche Orientierung

Zeitliche Orientierung

Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen

Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen

Treffen von Entscheidungen im Alltagsleben

Verstehen von Sachverhalten und Informationen

Erkennen von Risiken und Gefahren

Mitteilen von elementaren Bedürfnissen

Verstehen von Aufforderungen

Beteiligen an einem Gespräch

Der Gutachter (m/w) muss ermitteln, ob die Fähigkeit bei der Person

  • vorhanden/ unbeeinträchtigt ist
  • größtenteils vorhanden ist
  • in geringem Maße vorhanden ist
  • nicht vorhanden ist

Die Auswertung erfolgt mit sogenannt Einzelpunkten. Anhand der Anzahl der ermittelten Einzelpunkte, ist aus einem Umrechnungsschlüssel die Anzahl der gewichteten Punkte abzulesen. Die gewichteten Punkte werden aus jedem Modul addiert und ergeben den Pflegegrad.

Im Modul 3 muss ermittelt werden, bei welchen der nachfolgenden Verhaltens-weisen und psychischen Problemlagen eine personellen Unterstützung erforderlich ist.

motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten

nächtliche Unruhe

selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten

Beschädigen von Gegenständen

physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen

verbale Aggression

andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten

Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen

Wahnvorstellungen

Ängste

Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage

Sozial inadäquate Verhaltensweisen

sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen

Der Gutachter (m/w) muss ermitteln, wie häufig eine personelle Unterstützung erforderlich ist.

  • nie oder sehr selten
  • selten (ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen)
  • häufig (zweimal bis mehrmals wöchentlich aber nicht täglich)
  • täglich

Im Modul 4 „Selbstversorgung“ finden sich, je nach Ausprägung Anforderungen an die Angehörigen. Der Gutachter (m/w) muss ermitteln, welche Beeinträchtigungen einen Hilfebedarf bei den einzelnen Verrichtungen notwendig machen. Hierbei ist es unerheblich ob die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit aufgrund von Schädigungen somatischer (körperlicher) oder mentaler (geistiger) Funktionen bestehen.

Für folgende Verrichtungen muss der Grad der Selbstständigkeit vom Gutachter (m/w) ermittelt werden:

Waschen des vorderen Oberkörpers

Körperpflege im Bereich des Kopfes

Waschen des Intimbereichs

Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare

An- und Auskleiden des Oberkörpers

An- und Auskleiden des Unterkörpers

Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken

Essen

Trinken

Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls

Bewältigen der Folgen einer Harninkontinenz und Umgang mit Dauerkatheter und Urostoma

Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma

Der Gutachter (m/w) muss den Grad der Selbstständigkeit ermitteln:

  • selbstständig
  • überwiegend selbstständig
  • überwiegend unselbstständig
  • unselbstständig

Die Art und der Umfang des Hilfebedarfs ist sehr unterschiedlich. Gerade bei Kindern mit der Diagnose Autismus-Spektrum-Störung kann es sein, dass das Kind häufig motiviert und angeleitet werden muss, um z. B. mit der selbständigen Körperpflege zu beginnen.

Es kann genauso erforderlich sein, über die Motivierung und Anleitungen hinaus Teilübernahmen bis hin zur kompletten Übernahme einer Verrichtung durchzuführen, z. B. bei Verweigerungshaltung des Kindes bei der Selbstversorgung.

Im Modul 5 finden die sogenannten Behandlungspflegen/Therapien/Arztbesuche Berücksichtigung.

Medikation

Injektionen

Versorgung intravenöser Zugänge (z. B. Port)

Absaugen und Sauerstoffgabe

Einreibungen oder Kälte- und Wärme-Anwendungen

Messung und Deutung von Körperzuständen

Körpernahe Hilfsmittel

Verbandswechsel und Wundversorgung

Versorgung mit Stoma

regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden

Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung

Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung

Arztbesuche

Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu drei Stunden)

Zeitlich ausgedehnte Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (länger als drei Stunden)

Einhaltung einer Diät und anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften

Der Gutachter (m/w) muss ermitteln, welche Maßnahme

  • selbstständig durchgeführt werden kann
  • entfällt
  • Hilfe erfordert

Bei der Häufigkeit wird hier unterschieden:

  • pro Tag
  • pro Woche
  • pro Monat

Im Modul 6 ist zu ermitteln, ob die Gestaltung des Alltagslebens und die Aufrechterhaltung sozialer Kontakte“ einen Hilfebedarf erfordert.

Bereits aus der pflegebegründende Diagnose „Autismus-Spektrum-Störung“ leitet sich ein Hilfebedarf ab. Folgen Probleme stellen sich in diesem Zusammenhang:

  • Problemen im sozialen Umgang (z. B. beim Verständnis und Aufbau von Beziehungen)
  • Auffälligkeiten bei der Kommunikation (sprachliche und nicht-sprachliche Verständigung)
  • eingeschränkte Interessen mit stereotypen, sich wiederholenden Verhaltensweisen

Folgende Bereiche des Alltagslebens gilt es in Bezug auf den Grad der Selbstständigkeit zu überprüfen:

Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen

Ruhen und Schlafen

Sichbeschäftigen

Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen

ÜInteraktion mit Personen im direkten Kontakt

Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds

Der Gutachter (m/w) hat zu ermitteln, ob das Kind:

  • selbstständig
  • überwiegend selbstständig
  • überwiegend unselbstständig
  • unselbstständig ist

Nach Ermittlung der Einzelpunkte und dem Umrechnen in gewichtete Punkte ist die Ermittlung des Pflegegrades abgeschlossen.

Pflegegrad 1 ist ab 12,5 gewichteten Punkten anzuerkennen

Pflegegrad 2 von 27 – unter 47,5 gewichteten Punkten

Pflegegrad 3 von 47,5 bis unter 70 gewichteten Punkten

Pflegegrad 4 von 70 bis unter 90 gewichteten Punkten

Pflegegrad 5 ab 90 gewichteten Punkten oder dem Vorliegen einer besonderen Bedarfskonstellation

 

Voraussetzungen an die Gutachter (m/w) bei Prüfung der Pflegebedürftigkeit bei Kindern (siehe neues Pflegestärkungsgesetz):

bei Kindern ist die Prüfung der Pflegebedürftigkeit in der Regel durch beson-ders geschulte Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes oder andere unabhängige Gutachterinnen und Gutachter mit einer Qualifikation als Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder als Kinderarzt vorzunehmen.

 

 

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