Nun endlich auch für alle die nicht PG 5/4 haben:
Die Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege werden zum 01. Juli 2025 in einem neuen gemeinsamenJahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengeführt (PUEG, § 42a SGB XI neu). Damit steht künftig ein Gesamtleistungsbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, den die Anspruchsberechtigten nach ihrer Wahl flexibel für beide Leistungsarten einsetzen können.
Was ändert sich durch das gemeinsame Jahresbudget?
- Die zeitliche Höchstdauer der Verhinderungspflege (VHP) wird der Höchstdauer der Kurzzeitpflege (KZP) angepasst und von bis zu 6 Wochen auf bis zu acht Wochen im Kalenderjahr angehoben (§ 39 Abs.1 SGB XI neu).
- Die bisherige Regelung, dass ein Teil der KZP-Leistungen in VHP-Leistungen umgewandelt werden kann (§ 39 SGB Abs.2 XI), entfällt.
- Die sechsmonatige Vorpflegezeit vor einer erstmaligen Inanspruchnahme von VHP (§ 39 Abs.1 SGB XI) entfällt. Zukünftig kann also unmittelbar ab Vorliegen eines Pflegegrades (mindestens Pflegegrad 2) der Anspruch genutzt werden (§ 42a SGB XI neu).
- Die Leistungsbeträge, die für Leistungen der VHP (§ 39 SGB XI) sowie für Leistungen der KZP (§ 42 SGB XI) im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich zum 30. Juni 2025 verbraucht worden sind, werden auf den Gemeinsamen Jahresbetrags für das Kalenderjahr 2025 angerechnet (§ 144 Absatz 6 neu)
- Wenn Pflegeeinrichtungen Leistungen im Rahmen der VHP oder der KZP erbringen, haben die Pflegeeinrichtungen den Pflegebedürftigen im Anschluss an die Leistungserbringung unverzüglich eine Übersicht über die angefallenen Kosten aus dem Jahresbetrag zu übermitteln oder auszuhändigen. Die Übersicht kann mit Zustimmung des Pflegebedürftigen auch in Textform übermittelt werden (§ 42a Abs. 3 neu).
Zum Jahresbeginn 2024 treten nun viele Neuerungen in Kraft, die die Pflegeversicherung stärken und dadurch die Versorgung pflegebedürftiger Menschen verbessern. Aufgrund der Vielzahl an neuen Maßnahmen und Veränderungen diverser Beiträge ist es ratsam, sich umfassend über die neuen Berechtigungen und Möglichkeiten zu informieren
⚠️ Das Pflegegeld und die ambulanten Pflegesachleistungen steigen zum 01.01.2024 um jeweils 5 Prozent.
⚠️ Der Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld wird ausgeweitet. Pflegende Angehörige haben vom 1. Januar 2024 an Anspruch auf bis zu zehn Tage Freistellung von der Arbeit in Akutsituationen. Das Pflegenunterstützungsgeld kann nun jährlich bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden.
⚠️ Ab dem 1. Januar 2024 können Pflegebedürftige von der Pflegekasse Auskünfte über die Leistungen und Kosten der letzten 18 Monate einfordern. Diese Aufstellung können Sie auch regelmäßig alle sechs Monate erhalten. Das sollte man auch immer anfordern.
❗️ ⚠️ ‼️
Eine Änderung tritt ab 2024 nur für junge pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in Kraft alle anderen mit Pflegegrad 1-3 können das erst ab Juli 2025 3539€ abrufen:
⚠️ Die Leistungsbeträge für Verhinderungspflege und für Kurzzeitpflege werden in einem neuen Gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zusammengeführt. Die
Abrechnung wird vereinfacht. Dann ist endlich die komplette KZP auch abzurechnen wie bisher VHP.
⚠️ Mit Einführung des Gemeinsamen Jahresbetrags wird der Anspruch auf Verhinderungspflege von 6 Wochen auf 8 Wochen verlängert. Die Voraussetzung, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung 6 Monate gepflegt haben muss, entfällt.( Bisher nur bei Kindern mit Behinderung ab Geburt)
⚠️ Ab dem 1. Juli 2025 wird der Gemeinsame Jahresbetrag für die alle Pflegebedürftigen Menschen eingeführt.
Diese Änderungen sind nur ein kleiner Anfang. Es braucht noch viele mehr und vor allem: neue Ideen! Was bräuchtest du, um selbstbestimmt leben und pflegen zu können?
⚠️ Erleichterte Bedingungen für die Mitaufnahme von pflegebedürftigen Personen in eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung für pflegende Angehörige
Ab sofort
⚠️ Neustrukturierung der Regelungen zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit wie schon in der Covid Zeit auch digital oder per Telefon
Ab sofort
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